Wenn noch jemand einziehen soll
Das Leben verändert sich: Ihr Partner möchte zu Ihnen ziehen, Sie möchten die Kosten durch einen Mitbewohner teilen, oder ein Familienmitglied braucht vorübergehend ein Zuhause. Viele Mieter stellen sich die Frage, ob und wie sie ihre Wohnung mit anderen Menschen teilen können – sei es mit dem Lebenspartner, einem Freund als WG-Mitbewohner oder einem Untermieter.
Die gute Nachricht: In vielen Fällen ist das möglich. Allerdings gibt es rechtliche Unterschiede, je nachdem, wer einziehen soll. Bei Partnern und engen Familienangehörigen haben Sie oft ein berechtigtes Interesse, das der Vermieter berücksichtigen muss. Bei Freunden oder Untermietern brauchen Sie in der Regel eine ausdrückliche Erlaubnis. In jedem Fall ist es wichtig, uns rechtzeitig zu informieren – so vermeiden Sie Missverständnisse und rechtliche Probleme.
In Ihrer Hausgemeinschaft leben sicher auch Menschen, die ihre Wohnung mit anderen teilen oder geteilt haben. Sie können aus Erfahrung berichten, wie unkompliziert das funktioniert, wenn man von Anfang an offen mit dem Vermieter spricht. Wenn Sie Fragen haben oder jemand bei Ihnen einziehen soll, sprechen Sie uns gerne an.
Was ist Untervermietung?
Untervermietung bedeutet, dass Sie als Hauptmieter einen Teil Ihrer Wohnung oder die gesamte Wohnung an eine andere Person weitergeben – mit oder ohne Gegenleistung. Die andere Person wird dann Ihr Untermieter. Sie bleiben weiterhin Hauptmieter und Vertragspartner des Vermieters. Das bedeutet: Sie tragen die Verantwortung für alles, was in der Wohnung passiert.
Verschiedene Formen des Zusammenwohnens
Partner und Ehepartner: Wenn Ihr Lebenspartner oder Ehepartner bei Ihnen einzieht, ist das rechtlich gesehen eine Form der Untervermietung – auch wenn Sie das Wort “Untervermietung” in diesem Zusammenhang vielleicht nicht verwenden würden.
Familie: Wenn Ihre Kinder, Eltern oder andere enge Familienangehörige bei Ihnen wohnen, gilt das ebenfalls als Untervermietung im rechtlichen Sinne.
WG-Mitbewohner: Wenn Sie mit Freunden oder Bekannten eine Wohngemeinschaft gründen möchten, vermieten Sie in der Regel einen Teil Ihrer Wohnung unter.
Untermieter im engeren Sinne: Jemand, der bei Ihnen ein Zimmer mietet, ist ein klassischer Untermieter. Sie vereinbaren eine Untermiete, oft mit schriftlichem Untermietvertrag.
Wichtig zu wissen: In allen Fällen sind Sie als Hauptmieter verantwortlich für die Mietzahlung an den Vermieter und für alle Schäden, die in der Wohnung entstehen – auch wenn sie von Ihrem Mitbewohner verursacht wurden.
Partner und Ehepartner einziehen lassen
Wenn Ihr Lebenspartner oder Ehepartner bei Ihnen einziehen möchte, haben Sie in der Regel ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vermieter das erlaubt. Das Gesetz schützt dieses Interesse, da es zur normalen Lebensgestaltung gehört, mit dem Partner zusammenzuleben.
Informieren Sie uns rechtzeitig
Auch wenn Sie ein Recht auf Erlaubnis haben: Informieren Sie uns vor dem Einzug Ihres Partners. Das ist nicht nur höflich, sondern auch rechtlich sinnvoll. Der Vermieter muss wissen, wie viele Personen in der Wohnung leben – das ist wichtig für die Betriebskostenabrechnung und für rechtliche Fragen.
So gehen Sie vor:
Schreiben Sie uns einen Brief oder eine Nachricht: Teilen Sie uns mit, dass Ihr Partner bei Ihnen einziehen wird. Nennen Sie den Namen und das geplante Einzugsdatum.
Nutzen Sie unsere Briefvorlage: Auf der-walter.de/briefe finden Sie eine kostenlose Vorlage, mit der Sie uns schnell und unkompliziert informieren können.
Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informiere ich Sie darüber, dass mein Partner [Name] ab dem [Datum] bei mir in die Wohnung einzieht. Ich bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls um Bestätigung.”
Kann der Vermieter das ablehnen?
In den meisten Fällen kann der Vermieter den Einzug eines Partners nicht ablehnen. Es gibt nur sehr seltene Ausnahmen:
Wohnung wird zu klein: Wenn die Wohnung für zwei Personen eindeutig zu klein ist (z.B. ein 15-m²-Zimmer), könnte der Vermieter ablehnen. Das ist jedoch selten der Fall.
Unzumutbarkeit: Wenn der Partner eine konkrete Gefahr darstellt (z.B. schwere Straftaten in der Vergangenheit), könnte das ein Grund zur Ablehnung sein. Auch das kommt äußerst selten vor.
In der Praxis: Solche Ablehnungen sind sehr ungewöhnlich. Wenn Sie uns rechtzeitig informieren, wird der Einzug Ihres Partners in aller Regel problemlos verlaufen.
Familie einziehen lassen
Auch wenn Ihre Kinder, Eltern oder andere enge Familienangehörige bei Ihnen einziehen möchten, haben Sie oft ein berechtigtes Interesse, das der Vermieter berücksichtigen muss.
Verschiedene Situationen
Kinder: Ihre Kinder dürfen in der Regel bei Ihnen wohnen. Informieren Sie uns trotzdem, besonders wenn es sich um erwachsene Kinder handelt, die längerfristig bei Ihnen bleiben.
Eltern oder Pflegebedürftige: Wenn Sie Ihre Eltern pflegen oder sie aus anderen Gründen bei Ihnen wohnen sollen, informieren Sie uns rechtzeitig. In solchen Fällen müssen wir oft gemeinsam prüfen, ob die Wohnung geeignet ist (z.B. barrierefrei).
Geschwister: Auch hier gilt: Informieren Sie uns und nennen Sie den Grund für den Einzug.
So informieren Sie uns
Schreiben Sie uns einen Brief oder eine Nachricht und nennen Sie den Namen des Familienangehörigen, das Einzugsdatum und – wenn möglich – den Grund. Nutzen Sie gerne die Briefvorlage auf der-walter.de/briefe.
Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informiere ich Sie, dass meine Mutter [Name] ab dem [Datum] bei mir einzieht. Ich pflege sie und möchte ihr ein Zuhause bieten.”
WG-Mitbewohner und Untermieter – Erlaubnis erforderlich
Wenn Sie mit Freunden eine Wohngemeinschaft gründen möchten oder einen Untermieter aufnehmen wollen, um die Miete zu teilen, brauchen Sie in der Regel die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters. Anders als bei Partnern oder engen Familienangehörigen haben Sie hier kein automatisches Recht auf Untervermietung.
Warum brauche ich eine Erlaubnis?
Berechtigtes Interesse: Sie müssen dem Vermieter einen nachvollziehbaren Grund nennen, warum Sie untervermieten möchten. Typische Gründe sind:
- Die Miete ist alleine zu teuer
- Sie möchten nicht alleine wohnen
- Finanzielle Notwendigkeit
Vermieter muss zustimmen: Der Vermieter prüft, ob er der Untervermietung zustimmt. In vielen Fällen wird er zustimmen, solange die Wohnung nicht überbelegt wird und keine anderen Gründe dagegensprechen.
So beantragen Sie die Erlaubnis
Schreiben Sie uns einen Antrag: Teilen Sie uns mit, wer einziehen soll, warum und ab wann. Seien Sie ehrlich und transparent.
Was gehört in den Antrag?
- Name der Person, die einziehen soll
- Grund für die Untervermietung (z.B. “Die Miete ist alleine zu hoch”)
- Geplantes Einzugsdatum
- Wie lange soll die Person bleiben? (befristet oder unbefristet)
Nutzen Sie die Briefvorlage: Auf der-walter.de/briefe finden Sie eine passende Vorlage für Ihren Antrag.
Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Erlaubnis, ein Zimmer in meiner Wohnung an [Name] unterzuvermieten. Die Miete ist für mich alleine zu hoch, und ich möchte die Kosten teilen. Der Einzug ist ab dem [Datum] geplant.”
Kann der Vermieter ablehnen?
Ja, der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ablehnen, wenn es triftige Gründe gibt:
Überbelegung: Wenn die Wohnung für die geplante Anzahl von Personen zu klein ist.
Persönliche Gründe: Wenn die Person unzumutbar ist (z.B. schwere Straftaten, Verhalten, das andere gefährdet).
Vertragliche Gründe: Wenn im Mietvertrag Untervermietung ausdrücklich verboten ist (solche Klauseln sind aber oft unwirksam, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben).
Wichtig: Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben (z.B. finanzielle Gründe), muss der Vermieter in den meisten Fällen zustimmen, solange keine triftigen Gründe dagegensprechen. Sprechen Sie uns an – oft lässt sich eine Lösung finden.
Wie viel darf der Untermieter zahlen?
Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, dürfen Sie Ihren Untermieter an den Kosten beteiligen. Allerdings gibt es klare Grenzen: Sie dürfen mit der Untervermietung keinen Gewinn erzielen.
Kostenaufteilung ist erlaubt
Anteil an Miete und Nebenkosten: Sie dürfen Ihren Untermieter bitten, einen angemessenen Anteil an der Miete und den Nebenkosten zu übernehmen. Wenn Sie zum Beispiel ein Zimmer in einer 3-Zimmer-Wohnung untervermieten, könnte der Untermieter etwa ein Drittel der Gesamtkosten zahlen.
Beispiel:
- Ihre Warmmiete beträgt 900 Euro
- Sie vermieten ein Zimmer unter
- Der Untermieter zahlt Ihnen 300 Euro (ein Drittel)
- Sie zahlen dem Vermieter weiterhin 900 Euro
Wichtig: Sie zahlen weiterhin die volle Miete an den Vermieter. Der Untermieter zahlt Ihnen direkt, und Sie leiten nichts an den Vermieter weiter.
Mehr Infos: Nebenkosten verstehen
Kein Gewinn erlaubt
Sie dürfen nicht mehr verlangen, als Sie selbst zahlen. Wenn Sie für das untervermietete Zimmer mehr verlangen, als es anteilig kostet, machen Sie Gewinn – und das ist nicht erlaubt.
Zu hohe Untermiete kann Probleme bereiten:
- Der Untermieter kann die Untermiete gerichtlich reduzieren lassen
- Sie können abgemahnt werden
- In extremen Fällen kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen
Ausnahme: Möblierte Untervermietung
Wenn Sie das Zimmer möbliert untervermieten (also mit Ihren eigenen Möbeln), dürfen Sie einen kleinen Aufschlag von etwa 10 bis 20 Prozent verlangen. Das ist fair, da Sie die Möbel zur Verfügung stellen und diese einem Verschleiß unterliegen.
Beispiel:
- Anteilige Miete: 300 Euro
- Möblierungszuschlag (15 %): 45 Euro
- Untermiete gesamt: 345 Euro
Untermietvertrag abschließen
Wenn Sie einen Untermieter aufnehmen, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Untermietvertrag abschließen. Das schützt beide Seiten und sorgt für Klarheit.
Was gehört in den Untermietvertrag?
Namen und Anschriften: Ihre Daten und die Daten des Untermieters
Beschreibung der Wohnung/des Zimmers: Welcher Teil der Wohnung wird untervermietet? Ist er möbliert oder unmöbliert?
Untermiete: Wie viel zahlt der Untermieter pro Monat? Sind Nebenkosten enthalten oder werden sie separat abgerechnet?
Mietbeginn und Mietdauer: Ab wann beginnt das Untermietverhältnis? Ist es befristet oder unbefristet?
Kündigungsfristen: Wie lange ist die Kündigungsfrist? Üblicherweise drei Monate, aber Sie können auch andere Fristen vereinbaren.
Kaution: Dürfen Sie vom Untermieter eine Kaution verlangen? Ja, das ist erlaubt (maximal drei Nettokaltmieten).
Hausordnung: Der Untermieter muss sich an die Hausordnung halten. Verweisen Sie im Vertrag darauf.
Unterschriften: Beide Seiten müssen den Vertrag unterschreiben.
Vorlage nutzen: Auf der-walter.de/briefe finden Sie eine kostenlose Vorlage für einen Untermietvertrag.
Ihre Verantwortung als Hauptmieter
Als Hauptmieter bleiben Sie verantwortlich für alles, was in der Wohnung passiert. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Untermieter Probleme verursacht, haften Sie gegenüber dem Vermieter.
Untermieter zahlt nicht – Sie zahlen trotzdem
Sie müssen die volle Miete zahlen: Wenn Ihr Untermieter die Untermiete nicht zahlt, müssen Sie trotzdem die volle Miete an den Vermieter überweisen. Der Vermieter interessiert sich nicht für Ihre Vereinbarung mit dem Untermieter – er hat nur einen Vertrag mit Ihnen.
Was können Sie tun?
- Mahnen Sie Ihren Untermieter ab
- Setzen Sie eine Frist zur Zahlung
- Falls er weiterhin nicht zahlt, können Sie das Untermietverhältnis kündigen
Problem: Bis der Untermieter auszieht, müssen Sie die gesamte Miete selbst tragen. Deshalb ist es so wichtig, Ihren Untermieter sorgfältig auszuwählen und einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
Untermieter verursacht Schäden – Sie haften
Schäden in der Wohnung: Wenn Ihr Untermieter Schäden in der Wohnung verursacht (Kratzer an Türen, Flecken auf dem Boden, kaputtgegangene Einrichtungen), haften Sie gegenüber dem Vermieter.
Was bedeutet das? Der Vermieter wird die Reparaturkosten von Ihrer Kaution abziehen. Sie können dann versuchen, das Geld von Ihrem Untermieter zurückzuholen – aber das ist Ihre Sache.
Vorbeugen: Schließen Sie mit Ihrem Untermieter einen klaren Vertrag ab, in dem steht, dass er für Schäden haftet. Machen Sie ein Übergabeprotokoll, wenn er einzieht, und ein weiteres, wenn er auszieht.
Mehr Infos: Kaution zurückbekommen
Untermieter verletzt Hausordnung – Sie werden abgemahnt
Ihr Untermieter hält sich nicht an die Ruhezeiten, lässt Müll im Treppenhaus stehen oder belästigt die Nachbarn? Der Vermieter wird Sie als Hauptmieter abmahnen und zur Verantwortung ziehen.
Wichtig: Informieren Sie Ihren Untermieter über alle Regeln der Hausordnung. Machen Sie deutlich, dass Verstöße Konsequenzen haben – auch für Sie.
Mehr Infos: Lärm und Nachbarn
Ohne Erlaubnis untervermietet – was nun?
Wenn Sie jemanden haben einziehen lassen, ohne uns vorher zu informieren oder um Erlaubnis zu bitten, kann das problematisch werden.
Rechtliche Folgen
Verstoß gegen den Mietvertrag: Wenn Sie ohne Erlaubnis untervermieten, verstoßen Sie gegen Ihren Mietvertrag.
Mögliche Konsequenzen:
Abmahnung: Der Vermieter wird Sie abmahnen und auffordern, die Untervermietung zu beenden oder nachträglich zu beantragen.
Kündigung: Wenn Sie die Abmahnung ignorieren oder die Erlaubnis verweigert wird und die Person trotzdem bleibt, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
Schadensersatz: In extremen Fällen (z.B. wenn durch die unbefugte Untervermietung Schäden entstanden sind) könnte der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Informieren Sie uns sofort: Wenn Sie bereits jemanden haben einziehen lassen, ohne uns zu informieren, kontaktieren Sie uns umgehend. Ehrlichkeit ist hier der beste Weg.
Beantragen Sie nachträglich die Erlaubnis: Schreiben Sie uns einen Brief, in dem Sie erklären, dass die Person bereits bei Ihnen wohnt, und bitten Sie um nachträgliche Erlaubnis. Nennen Sie den Grund und das Datum des Einzugs.
Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem [Datum] wohnt [Name] bei mir. Ich hätte Sie vorher informieren sollen und bitte nun um nachträgliche Erlaubnis zur Untervermietung. Der Grund ist [Grund, z.B. finanzielle Notwendigkeit].”
Nutzen Sie die Briefvorlage: der-walter.de/briefe
Wenn wir ablehnen: Falls wir die Erlaubnis nicht erteilen können (z.B. wegen Überbelegung oder anderen triftigen Gründen), muss die Person leider ausziehen. Nehmen Sie das ernst – andernfalls riskieren Sie eine Kündigung.
Partner oder Mitbewohner zieht wieder aus
Wenn Ihr Partner, Mitbewohner oder Untermieter wieder auszieht, informieren Sie uns auch darüber. Das ist wichtig für die Betriebskostenabrechnung und für die Verwaltung.
So informieren Sie uns
Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht oder einen Brief:
Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informiere ich Sie, dass [Name] seit dem [Datum] ausgezogen ist. Ich wohne nun wieder alleine in der Wohnung.”
Warum ist das wichtig?
- Wir wissen, wie viele Personen in der Wohnung leben – das ist wichtig für die Berechnung der Betriebskosten (z.B. Wasser, Müllgebühren)
- Falls es rechtliche Fragen gibt, sind wir auf dem aktuellen Stand
Mehr Infos: Betriebskosten verstehen
Untermietverhältnis beenden
Wenn Sie das Untermietverhältnis beenden möchten, können Sie Ihrem Untermieter kündigen. Beachten Sie dabei die Kündigungsfristen, die im Untermietvertrag festgelegt sind.
Kündigungsfristen
Steht im Vertrag: Die Kündigungsfrist sollte im Untermietvertrag geregelt sein. Üblich sind drei Monate, aber Sie können auch kürzere oder längere Fristen vereinbaren.
Nicht im Vertrag geregelt: Falls Sie keine Frist vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Fristen (in der Regel drei Monate zum Monatsende).
Kündigung muss schriftlich sein
Schreiben Sie Ihrem Untermieter einen Brief:
Beispiel: “Hiermit kündige ich das Untermietverhältnis für das Zimmer in meiner Wohnung. Die Kündigung erfolgt zum [Datum] unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist.”
Unterschreiben Sie: Die Kündigung muss schriftlich und unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per WhatsApp reicht nicht aus.
Zugang sicherstellen: Übergeben Sie die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung oder schicken Sie sie per Einschreiben.
Untermieter geht nicht freiwillig?
Wenn Ihr Untermieter trotz Kündigung nicht auszieht, haben Sie ein Problem. Anders als der Vermieter können Sie nicht ohne Weiteres eine Räumungsklage durchsetzen – das ist rechtlich kompliziert. In solchen Fällen sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Vorbeugung: Wählen Sie Ihren Untermieter sorgfältig aus und schließen Sie einen klaren Vertrag ab.
Hausordnung und Verhaltensregeln
Auch Ihr Untermieter oder Mitbewohner muss sich an die Hausordnung halten. Alle Regeln, die für Sie gelten, gelten auch für ihn.
Was muss der Untermieter beachten?
Ruhezeiten: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie mittags müssen Ruhezeiten eingehalten werden. Laute Musik, Partys oder Lärm sind zu vermeiden.
Müll trennen: Müll muss ordnungsgemäß getrennt und entsorgt werden.
Sauberkeit: Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Flur und Keller müssen sauber gehalten werden.
Verhalten: Rücksichtsvolles Verhalten gegenüber anderen Mietern ist selbstverständlich.
Mehr Infos: Lärm und Nachbarn
Sie sind verantwortlich
Untermieter verletzt die Hausordnung? Der Vermieter wird Sie als Hauptmieter abmahnen. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Ihr Untermieter sich an alle Regeln hält.
Was können Sie tun?
- Informieren Sie Ihren Untermieter bereits beim Einzug über alle Regeln
- Händigen Sie ihm eine Kopie der Hausordnung aus
- Sprechen Sie Verstöße sofort an
- Wenn der Untermieter sich nicht an die Regeln hält, können Sie ihm kündigen
Vorteile für beide Seiten
Untervermietung kann für Sie als Hauptmieter viele Vorteile bringen – Sie teilen die Kosten, wohnen nicht alleine und haben vielleicht sogar einen Freund oder Partner an Ihrer Seite. Auch der Vermieter profitiert davon, dass Sie die Miete sicherer zahlen können, wenn Sie sie teilen.
Offene Kommunikation ist der Schlüssel
Sprechen Sie mit uns: Wenn Sie jemanden einziehen lassen möchten, nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf. In den meisten Fällen finden wir eine Lösung, die für alle Seiten funktioniert.
Transparenz schafft Vertrauen: Seien Sie offen und ehrlich über Ihre Pläne. Wenn Sie uns frühzeitig informieren, können wir gemeinsam prüfen, ob die Untervermietung möglich ist und was zu beachten ist.
Vermeiden Sie Probleme: Wenn Sie ohne Erlaubnis untervermieten, riskieren Sie Abmahnungen und im schlimmsten Fall eine Kündigung. Das muss nicht sein – sprechen Sie einfach mit uns.
Fragen zur Untervermietung?
Untervermietung ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Aspekten. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen bei:
- Klärung, ob Sie eine Erlaubnis brauchen oder nur informieren müssen
- Beantragung der Untervermietung
- Beratung zu Untermietverträgen und fairen Mieten
- Klärung von Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen
- Hilfe bei Problemen mit Untermietern
Unsere Empfehlung: Informieren Sie uns frühzeitig, bevor jemand einzieht. So vermeiden Sie rechtliche Probleme und können entspannt mit Ihrem Partner, Mitbewohner oder Untermieter zusammenleben. Die meisten Anträge auf Untervermietung werden bewilligt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie offen kommunizieren.